Abmahnungen – Geld verdienen auf Kosten andererLesezeit ~ 4 Min.

Beitrag aktualisiert am 4. Mai 2016

Es gibt wirklich wichtige und ernstzunehmende Gründe, einen Mitbewerber abmahnen zu lassen. Aber eine Vielzahl der Abmahnungen die in den Briefkasten landet, sind reine Profitgier. Heute möchte ich zu diesen Thema meine ganz persönliche Meinung äußern.


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Abmahnung mit Staatlicher Unterstützung

Zugegeben, die Überschrift ist hart und sicher auch nicht 100% zutreffend. Aber aktuelle Ereignisse lassen für mich keine andere Meinung zu. Doch zuerst die Frage: Wo sind Abmahnungen angebracht?

Abmahnungen sind nicht immer „Böse“. Eine Böse Sache, aber oft mit ernsten Hintergrund. Wenn beispielsweise ein Treppenbauer in seinen Shop angibt: „Lieferzeit innerhalb einer Woche“ oder gar „sofort“, kann das nicht wahr sein. Das sind in der Regel Sonderanpassungen, schließlich leben wir nicht in einem Lego-Haus 😉 . Sein Konkurrent gibt die echte Zeit mit 2 – 3 Wochen an, und ist vor potentiellen Kunden klar im Nachteil. Diese Abmahnung ist begründet, ganz klar. Und so gibt es sicher viele Beispiele, wo ein ehrlicher Händler weniger Chancen hat, erfolgreich zu Verkaufen, weil sein Mitbewerber üble Methoden verwendet. Genau so begründet wäre es, wenn ein Händler damit wirbt, dass seine Produkte oder seine Dienstleitung besser ist, als alle anderen – ohne dass er es nachweisen kann. Das wäre Wettbewerbswidrig und gar nicht in Ordnung.

Doch es geht auch anders

Was ist zum Beispiel, wenn man sich im Internet von einer Webseite ein Bild klaut, dieses Bild ganz leicht nacharbeitet (einen Strich oder eine leichte Färbung) und auf seinen Server legt. Nach einiger Zeit lädt ein Händler dieses Bild über die Google-Suche herunter und verwendet es in seinen Shop. Der mysteriöse Author sucht nun „sein“ Bild und findet es bei Händler XY und mahnt diesen ab.

In der Abmahnung erfährt der Händler, dass es einen Nachweis gibt mit der Abbildung des Bildes. Der Händler ist schockiert, kennt er doch das Unternehmen auf dem Bild fast persönlich und hat bereits für andere Bilder dessen Hersteller die Erlaubnis. Aber eben nicht für dieses Bild! Bei weiteren Recherchen wird klar, dass dieses Bild keine eigenen schöpferischen Qualitäten aufweist, und vor Gericht das ganze „wahrscheinlich“ platzen würde. Doch was nun? Sein erster Schritt war der Weg zum Anwalt, wobei der Weg online über die Tastatur des PCs führte, und nicht etwa im gleichen Ort – Auge in Auge. Ein Fehler wie sich später herausstellen wird. Der Anwalt ist durch den vielen Online-Anfragen möglicherweise überlastet und will diese Sache schnell abschließen. Schnell einigen sich die Anwälte und es kommt zu einen Vergleich. Natürlich ohne vorheriger Akteneinsicht oder Sichtung der Beweise. Warum auch, der Händler nicht ja nicht ganz unschuldig. Es ist davon auszugehen, dass es keine eindeutigen Beweise gibt, trotzdem – der Vergleich ist zustande gekommen und alle – außer den Händler – freuen sich. Das deutsche Recht gibt hier den Kläger recht, und er muss es nicht einmal beweisen. Erst vor Gericht würde es eng werden, doch die meisten zahlen vorher – wie auch in diesen Fall.

Viele Händler suchen zuerst online nach Hilfe. Neben den vielen „sinnreichen Tipps“ der Foren, gibt es natürlich auch echte erste Hilfe und Ratschläge. Ich bin aber dennoch der Meinung, in so einen Fall führt kein Weg an einen „persönlichen Kontakt“ bei einen Anwalt des Vertrauens vorbei. Sicher hätte dieser Händler das Bild nicht ohne Nachfrage verwenden dürfen. Schon da wäre heraus gekommen, dass nicht der Hersteller des Bildes für dieses Bild verantwortlich ist.

Ein anderes Beispiel sind die „Selbstverständlichkeiten“, die man immer wieder in Shops oder bei eBay sieht. Die Rede ist von „Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“. Ein Händler ist entweder Kleinunternehmer oder nicht. Daraus ergibt sich die Angabe der Mehrwertsteuer. Oder Werbung mit gesetzlichen Regelungen wie „Bei uns erhalten Sie zwei Jahre Gewährleistung“, denn dies ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Noch undurchsichtiger wird es, wenn sich Paragraphen ändern, wie zum Beispiel nach der Button-Lösung im Widerruf: von §312e  auf §312g BGB. Ahmahn-Anwälte brauchen nur über Google nach 312e – Online-Shops zu suchen. Echt böse, oder? Wenn auch gesetzlich richtig.

Mein Fazit

Ich möchte nicht die ganzen „Online-Anwälte“ über einen Kamm scheren. Aber in solch einen Fall würde ich den persönlichen Kontakt bevorzugen. Es muss ein Vertrauensverhältnis vorhanden sein. Ich würde auch nicht zu jeden beliebigen Zahnarzt gehen, auch wenn der Vergleich vielleicht hinkt. Generell sollte man sich schon vorher informieren, ob es in der eigenen Gebend einen Fachanwalt für Internetrecht gibt. Das erspart im Ernstfall und der daraus entstehenden Panik falsche Wege mit teuern Nachspiel.

Hinweis: der Fall ist echt, es werden hier im Blog aber keine Namen oder sonstige Hinweise genannt um die Personen zu schützen.

Bilder-Quelle: Rainer Sturm / pixelio.de

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