Beitrag aktualisiert am 18. Mai 2018
Das OLG Düsseldorf hat sich nun die Frage gestellt, ob ausgelaufene Produkte gekennzeichnet werden müssen. Was heraus gekommen ist, erfahrt Ihr hier.
Artikel kennzeichnen, wenn es eine Nachfolgemodelle gibt
Gerade in der Unterhaltungselektronik oder in der IT-Technik ist die Zeit schnelllebig. Alle paar Monate oder spätestens jedes Jahr gibt es neue Artikel, bzw. eine Ablösung. Ist dann eine Kennzeichnung Pflicht?
Ein reales Beispiel
Ein Elektro-Fachmarkt bewarb in einer Zeitungsbeilage einen Camcorder. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, der die Anzeige für Wettbewerbswidrig hielt. Als Grund wurde angegeben, dass zur gleichen Zeit ein Nachfolgemodell im Handel war und das beworbene Gerät nicht gekennzeichnet wurde. Zudem wurde gestritten, ob der Wettbewerbsverband klage erheben darf.
Das Urteil: Wie das OLG entschieden hat
Das Oberlandgericht Düsseldorf gab den Kläger am 07.09.2010 recht.
Urteil: Az.: I-20 U 171/02
Nach Ansicht der Richter sei die Klagebefugnis gegeben. Hierfür genüge die Zahl von einem unmittelbaren Mitglied und acht weiteren mittelbaren Mitgliedern. Dies war gegeben. Die Richter des OLG Düsseldorf bejahten zudem die Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkosten. Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 besteht für den Handel, lokal und auch im Internet eine Verpflichtung, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik und in der IT auf Auslaufmodelle hinzuweisen. Bei dem besagten Camcorder handelt es sich um einen solchen Fall.
Mein Fazit:
Wer Unterhaltungselektronik oder IT-Technik verkauft, muss darauf achten, dass er seine veraltete Ware als Auslaufmodell gekennzeichnet, wenn ein Nachfolgemodell im erhältlich ist. Wer es nicht macht, kann abgemahnt werden. Man sollte also immer die Produkt-Serien im Auge behalten. Mehr Informationen auch beim Händerbund e.V.‚*.
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Wer schreibt hier: Torsten Seidel
Gambio Shop-Einrichtung und Pflege
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