GEMA-Gebühren – Musik im eigenen Online-Shop anbieten oder abspielenLesezeit ~ 3 Min.

Beitrag aktualisiert am 18. April 2017

Im heutigen Beitrag geht es um die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“, kurz GEMA. Wer auf der eigenen Webseite Musik abspielen will, oder Hörproben im Online-Shop anbietet, sollte sich unbedingt damit beschäftigen. Sonst kann es teuer werden.


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Musik auf der eigenen Webseite anbieten

Was ist die GEMA und wofür ist sie da? Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken vertritt. Im Gegensatz zu GEMA-freie Musik, für deren Nutzung keine Lizenzgebühren an die GEMA anfallen, müssen alle anderen Aufführungen – auch die im Web – bezahlt werden. Das gilt auch für Private Websites. Hier im Blog geht es aber um Online-Shops und Firmen-Webseiten.

Was kostet das für mich

Die GEMA hat seit 11/2009 nur noch einen Tarif für die Nutzung im Internet. Der Tarif gilt für Hintergrundmusik, Funktionsmusik oder Streaming von Musik auf Internetseiten und Intranetseiten. Funktionsmusik wäre zum Beispiel auch eine Hörprobe in einen Musik-Online-Shop.

Nun gibt es verschiedene Untertarife.  Tarife für Medien-Nutzung von 25%, 50%, 75% und darüber. Da eine Hintergrundmusik oder eine Hörprobe etwas völlig unterschiedliches ist, gehe ich zuerst auf die Hörprobe ein.  Man denkt, dass eine Hörprobe mehr als 75% ausmacht, kann schnell falsch liegen und zu viel zahlen.

  • 25% Musikanteil – 3,1% Vergütungssatz
  • 50% Musikanteil – 6,25% Vergütungssatz
  • 75% Musikanteil – 9,4% Vergütungssatz

Es müsste also zunächst geklärt werden, ob der tarifrelevante Musikanteil wirklich über 75% beträgt. Laut Definition im Vergütungssatz (Abschnitt I) stellt dieser ja nur das Verhältnis der Zugriffe auf die Hörproben zu den Gesamtzugriffen auf den Online-Shop dar. Auch wenn im Online-Shop ausschließlich Tonträger mit musikalischen Werken verkauft werden, kann der eben erläuterte Musikanteil geringer als 75% sein.

Nach der Regelvergütung (Abschnitt I) würde nur dann lizenziert, wenn der Betrag über dem Mindestsatz nach Abschnitt II (nachfolgend aufgeführte Auflistung) liegt. Für einen Online-Shop (mit Warenkorbfunktion) beträgt diese Mindestvergütung gem. Kategorie I 400,00 EUR Netto jährlich (zzgl. 7% USt).

Weitere Gebühren aus der GEMA-Tariftabelle, (zitierte Auflistung)

  • Kategorie 1 – Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Wiederverkäufer und/oder Endverbraucher über e-commerce und e-business = 400,- EUR je angefangene 120.000 Zugriffe
  • Kategorie 2 – Produktpräsentation und Information, Verkaufsförderung, Angebots- oder Leistungspräsentation; der Kauf von Waren und Dienstleistungen über diese Internetseite ist nicht möglich = 360,- EUR je angefangene 120.000 Zugriffe
  • Kategorie 3 – Darstellungen jedweder Art, die weder der Kategorie 1 oder 2 entsprechen und bei denen die Musik integraler Bestandteil der Darstellung ist = 150,- EUR je angefangene 120.000 Zugriffe
  • Internet-Tarif im Überblick: tarif_vr_w_i.pdf

Wie teuer wird es für Online-Shop-Betreiber

Nehmen wir mal an, ein Shop-Betreiber will 100 Musikstücke anbieten und richtet dafür eine Hörprobe ein. Zuerst sollte geklärt werden, wie viel Zugriffe auf den Online-Shop entstehen. Als Beispiel 10.000 Zugriffe. Die Zugriffe auf die Hörproben wurden mit 4500 Klicks analysiert. Das sind 45% Musikanteil. Nach der GEMA-Berechnung entspricht das unter 50% (6,25% Vergütungssatz). Nach Kategorie 1 beträgt der Mindestvergütungssatz 400,- EUR Netto bis 120.000 Zugriffe. Wir liegen also darunter und müssen 400,- + 7% UST (428,- EUR) zahlen.

Rechte für die Hörprobe und andere Musik

Unabhängig von der Lizenzierung der Hörproben bei der GEMA ist für jeden Musiktitel den man anspiel und/ oder verkauft das Benutzungsrecht des Urhebers zu einzuholen. Das ist ebenfalls eine Grundforderung der GEMA. Das erfolgt beim jeweiligen Verlag.

Mein Fazit

Einen Musik-Online-Shop zu eröffnen ist eine kostspielige Geschichte. Die Mindestverütung von 400,- EUR Netto müssen erst einmal verdient werden. Und optimiert man seinen Shop nicht gut genug und kommt über 120.000 Klicks – ohne entsprechenden Absatz – sind es schon 800,- EUR. Die Empfehlung: Informiere dich genau, ob sich ein Musik-Online-Shop wirklich rentiert. Sonst fällt man mit den anderen Betriebsausgaben schnell auf die Nase.

Weitere Informationen hat auch der „Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V“ in einem E-Book kostenlos zur Verfügung gestellt.

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4 Gedanken zu „GEMA-Gebühren – Musik im eigenen Online-Shop anbieten oder abspielen“

    • Da bin ich leider kein Spezialist… Man muss nicht zwangsläufig zur GEMA und wenn man der Komponist der Texte und Musik ist, wird es sicher einfacher. Ansonsten geht es ohne Anmeldung gar nicht. Ich denke, es ist auch ein Rechts-Problem, wenn man ohne Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft eigene Songs verkauft. bzw. kann es eins werden, wenn man Ansprüche geltend machen will.

      Antworten
  1. „Ich denke, es ist auch eine ein Rechts-Problem, wenn man ohne Anmeldung bei einer Verwertungsgesellschaft eigene Songs verkauft. Bzw. kann es eins werden, wenn man Ansprüche geltend machen will.“

    Was soll dieser Quark?!
    Haben Sie dafür Belege, oder ist das nur GEMA-Propaganda zur einschüchterung von unabhängigen Komponisten und autoren?!

    Antworten
    • Hallo „Jo“, dieser Kommentar hatte im eigentlichen Sinne nichts mit meinem Beitrag zu tun. Wie ich bereits geschrieben habe, da kenne ich mich nicht aus. Es ging um Musik auf der eigenen Homepage / Shop. Und da muss man entweder mit der GEMA zusammen arbeiten, oder weicht auf GEMA-freie Musik aus. Der Kommentar ist auch schon 9 Jahre alt.. ?
      LG

      PS, die Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, darf ruhig angegeben werden ?

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