Unzulässige Werbung bei eBay und im Online-ShopLesezeit ~ 2 Min.

Beitrag aktualisiert am 12. Februar 2020

Wer bei eBay verkauft, sollte auf einige beliebte Werbe-Texte verzichten, wenn er nicht abgemahnt werden will. Das sind sogenannte Selbstverständlichkeiten. Welche Texte kritisch sind, zeigen ich im folgenden Beitrag.


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Werbung mit Selbstverständlichkeiten – oder – Texte die nicht ins Angebot von eBay und Online-Shop gehören

eBay ist nach wie vor das beliebteste Auktionshaus, auch wenn es wirklich gute Alternativen gibt. Aber egal wo man verkauft, ob eBay oder der eigene Online-Shop – auf gewisse Texte sollte man verzichten.

Als ich vergangene Woche im Online-Recht-Seminar war, kam auch dieses Thema auf. Besonders kritische Texte, die eine „Selbstverständlichkeit“ haben, sollten in jeden Artikel bei eBay gelöscht werden. Gib Abmahner keine Chance 😉

  • Die Kosten für Versand trägt der Käufer – eBay übernehme ich.
  • Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
  • Sie erhalten eine Rechnung auf Ihren Namen.
  • 24 Monate Gewährleistung.
  • 12 Monate Gewährleistung auf Gebrauchtware.
  • Wir verkaufen nur Originalware!
  • 100% Original!
  • Bei uns keine billige Fälschungen.
  • Bei uns 14 Tage Widerrufsrecht.
  • 1 Monat Geld-zurück-Garantie.
  • Alle vom Ausland eingeführten Artikel werden ordentlich verzollt.
  • Die Versandgefahr tragen wir.
  • eBay-Gebühren zahle ich…
  • eBay-Gebühren trägt der Verkäufen…
  • FCKW-frei
  • Versand versichert….
  • Versand unversichert…
  • Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen!
Folgende Angaben sind Pflicht, auch wenn bei eBay mit unter keine Eingabe-Masken vorhanden sind:
  • VPE-Angaben: 6,84 EUR/ KG – diese Angabe sollte in den Artikel-Namen, da es kein Eingabe-Feld gibt. Ist diese Angabe nicht vorhanden oder ganz unten in der Beschreibung, kann abgemahnt werden.
  • Telefonnummer im Widerruf
  • Lieferzeiten. Ob bei eBay oder im eigenen Online-Shop, die Angabe zählt ab der Bestellung – bis die Ware beim Kunden ist, also auch die Versand-Zeit der Post.

Mein Fazit

Unzulässige Werbung bei eBay und im Online-ShopMan denkt gar nicht, dass selbstverständliche Aussagen abmahnfähig sind. Ab das Online-Recht ist klar: Der Verkäufer trägt zum Beispiel immer die Versandgefahr, egal ob es versichert ist oder nicht. Man kann bestenfalls den Logistiker verantwortlich machen – auch auch nicht durch den Kunden. Man kann ihn nur freundlich darum bitten…
(c) Die Auflistung der möglichen Angaben: mit Genehmigung, Händlerbund e.V.* / Aktuelles Urteil: http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/1180.html
 
(Bild: (c) Wikipedia.org / Coolcaesar * Werbung, Empfehlung
Anonyme Umfrage: Gendersensible Sprache

6 Gedanken zu „Unzulässige Werbung bei eBay und im Online-Shop“

  1. Also ich habe selbst schlechte Erfahrungen gemacht mit gewissen texten, die du auch oben angeführt hattest. Selbst als Käufer liegt man im Glauben, dass die Texte bei den Angeboten der anderen verkäufer auch in meinem Angebot enthalten sein müssen.
    Deswegen finde ich den Text hier ganz hilfreich. Man sollte wirklich nicht unterschätzen, wie schnell man eine Abmahnung an der Backe hat, wenn man sich nciht ganz genau informiert.

    Deswegen toller Post von Dir, der sehr informativ ist.

    Stephan

    Antworten
    • Hallo Haenk, die Informationen kommen vom Händlerbund.
      Ein Kleinunternehmen muss auch nachweisen, dass er keinen MwSt. ausweisen kann (mit §19-Hinweis).

      Viele Grüße
      Torsten

      Antworten
  2. Die Info bezüglich der Rechnung inkl. MwSt. darf nicht in der Beschreibung stehen, da dies wirklich als „Selbstverständlich“ angesehen wird.

    Ob jemand die MwSt. ausweist oder nicht , findet man neben der „Beschreibung“, nämlich unter „Versand und Zahlungsmethoden“. Hier steht dann der Hinweis: Preis mit MwSt: Der angegebene Preis enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

    Ist total behindert, genauso wie die Angaben von mm nach Zoll. Zoll ist nämlich KEINE gültige Maßeinheit nach irgendeinem Gesetz.

    Antworten
  3. „Telefonnummer im Widerruf – Ist nicht erlaubt, da schriftlich widerrufen werden muss. Abmahn-Grund.“ ist falsch! Das war vor 2014 so.

    Seit dem 13.06.2014 gilt das neue Verbraucherrecht. Dadurch hat sich auch das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz stark geändert. Insbesondere ist nach neuem Recht keine bestimmte Form mehr für die wirksame Ausübung des Widerrufs vorgeschrieben. Nötig ist nur noch eine eindeutige Erklärung des Verbrauchers. Diese kann auch per Telefon erfolgen. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung macht dadurch – anders als früher – durchaus Sinn.

    So sieht auch der Gestaltungshinweis (Ziffer 2) zur Muster-Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 EGBGB, Anlage 1) vor, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

    In der Widerrufsbelehrung muss daher eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werden, sofern eine solche verfügbar ist. Wer dies versäumt, verletzt seine Pflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Information bzw. Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht.

    So hat auch bereits das LG Bochum entschieden, dass die Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach neuem Recht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt.

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    • Danke für den Hinweis. Der Beitrag ist ursprünglich von November 2011, also schon 9 Jahre alt.
      Ich habe den Punkt korrigiert, alle anderen Punkte gelten nach wie vor.

      VG, Torsten Seidel

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