EU-Mehrwertsteuerreform One-Stop-Shop: Rechnung auf Kosten der Amazon-Händler?Lesezeit ~ 5 Min.

Beitrag aktualisiert am 13. September 2021

Die rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuer beim Finanzamt gehört zum kleinen Einmaleins des Online-Handels. Wenn es sich dabei aber um Exportartikel handelt, reicht selbst das große Einmaleins lange nicht mehr – so komplex sind die Anforderungen an die Händler im internationalen Warenverkehr geworden. Folgerichtig hat die EU eine große Mehrwertsteuerreform verabschiedet, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Und ersetzte damit die alten Regelungen, die teilweise noch aus den 90er-Jahren stammten – also aus einer Zeit, als das Internet gerade erst für die kommerzielle Nutzung geöffnet wurde.

Doch bringt das One-Stop-Shop genannte Abrechnungssystem auch die erhoffte Erleichterung? Und wie verhält es sich in diesem Zusammenhang eigentlich mit Amazons Seller Center?


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One-Stop-Shop und die Idee dahinter

Die Erleichterungen durch die Einführung der EU-weiten Mehrwertsteuerreform klingen fast zu schön, um wahr zu sein: Musste ein Online-Händler, der bislang seine Waren in – nehmen wir mal an – 15 EU-Länder verkaufte, bislang auch sage und schreibe 15 Umsatzsteuererklärungen fristgerecht abliefern. Doch in Zukunft reicht eine einzige: Denn der One-Stop-Shop verlangt lediglich, die Umsatzsteuer-Compliance des Landes zu erfüllen, in dem der Händel seinen Firmensitz angemeldet hat und die Ware versendet.

Kurz: Online-Händler müssen sich nur noch zentral bei einem einzigen Finanzamt registrieren und können ihre gesamten Umsätze zentral versteuern. Damit entfällt in Zukunft ein Großteil des bürokratischen Aufwands. Und damit die nicht unerhebliche Gefahr, durch das Versäumen von Fristen empfindliche Bußgelder und Strafen zahlen zu müssen. Denn Finanzämter zeigen sich bekanntlich wenig nachsichtig gegenüber Versäumnissen ihrer Steuerzahler.

EU-einheitliche Lieferschwellen

Darüber hinaus wurden die Lieferschwellen vereinheitlicht. Gemeint ist damit der Umsatz, ab dem überhaupt erst eine Umsatzsteuer in das betreffende Ausland abgeführt werden musste und nicht mehr im Ursprungsland zu zahlen war. Die Unterschiede waren teilweise enorm. In Deutschland, den Niederlande und Luxemburg verlangte der Fiskus eine Zahlung erst ab Umsätzen über 100.000 Euro hinaus. In allen anderen EU-Ländern freute man sich schon ab der Schwelle von 35.000 Euro über die sprudelnden Steuerzahlungen des Händlers.

Die neue Umsatzschwelle für innergemeinschaftliche Fernverkäufe liegt in der gesamten EU nun einheitlich bei 10.000 Euro. Geblieben ist dabei aber die Bandbreite des Steuersatzes: Zwischen 17 und 27 Prozent Umsatzsteuer werden nach wie vor fällig. Nur eben mit dem Unterschied, dass die Abfuhr der Zahlungen ins betreffende Ausland nicht mehr Sache der Händler, sondern des zuständigen Finanzamtes ist.

Keine Erleichterung bei Lagerung im Ausland

Ein großes Manko bleibt aber nach wie vor das Problem mit den ausländischen Lagerorten. Die neue Regelung sieht hier auch weiterhin vor, dass alle Waren steuerlich dort registriert werden müssen, wo sie gelagert werden – und zwar unabhängig davon, ob der Online-Händler dort seinen Sitz angemeldet hat oder nicht. An dieser Stelle sollten sich gerade Amazon-Händler einmal ganz ruhig hinsetzen und sich etwas intensiver mit der Problematik befassen.

Amazons Commeling als Problem

Amazons enormer Markterfolg basiert auf einer schnellen, flexiblen und zuverlässigen Logistik, mit der es sich beim Verbraucher eine ausgezeichnete Reputation erarbeitet hat. Nicht unerheblich wird dieses System von einem Verfahren getragen, das Commeling genannt wird: Dabei behält es sich Amazon vor, identische Produkte an präferierte Lagerorte zu verbringen und dort zu bündeln, um die Logistik effizienter zu gestalten und Lieferzeiten zu verkürzen.

Was hier im Sinne des Verbrauchers veranlasst wird, dürfte so manchem Amazon-Händler aber gehörig gegen den Strich gehen. Man muss sich in diesem Zusammenhang einmal vorstellen, dass ja Amazon nur der Marktplatz ist, nicht der Eigentümer der Ware. Der ist und bleibt der Händler. Und damit handelt es sich aus Sicht der Finanzämter um eine grenzüberschreitende Umlagerung, auf die bitte schön auch eine erneute steuerliche Registrierung durch den Eigentümer der Ware zu erfolgen hat. Zum Beispiel an den wichtigen Amazon-Drehkreuzen in Italien und Frankreich ebenso wie in Deutschland und seinen Nachbarländern Tschechien und Polen.

Bietet ein Amazon-Händler seinen Kunden nun ein besonders reichhaltiges Produktportfolio, kann er schon mal erhebliche Mehrarbeit bei der steuerlichen Registrierung mit einkalkulieren. Für ihn ist dabei besonders ärgerlich, dass er auf die Umlagerung der Ware keinerlei Einfluss hat, obwohl sie in seinem Namen und seiner Verantwortung vorgenommen wird.

Die Amazon Seller Central als Antwort

Das Unternehmen selbst versucht, mit der neu aufgestellten Seller Central seine Kunden bei der Stange zu halten. Mit diesem tatsächlich recht guten Umsatzsteuer-Berechnungsservice übernimmt Amazon bei den zuständigen Finanzbehörden die jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen sowie auch die Umsatzsteuerregistrierung in Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Polen und Tschechien.

Allerdings verlangt das Unternehmen erstens dafür auch einen Jahresbeitrag von immerhin 400 Euro. Und zweitens fragt sich der Händler, warum er seine Waren Ländern wie den Niederlanden oder Österreich immer noch selbst bei den Finanzämtern anmelden muss. Zumal unabhängige Unternehmen wie der Amazon Steuerberater hellotax einen vollumfänglichen Service für genau dieses Problem auch den Amazone-Händlern anbietet.

Fazit

Die EU-Mehrwertsteuerreform One-Stop-Shop bietet den Online-Händlern eine deutliche Erleichterung gegenüber den alten Regelungen, bei denen nach Überschreitung der Lieferschwellen eine Steuerregistrierung in jedem einzelnen Lieferland fällig wurde. Die muss allerdings nach wie vor vorgenommen werden, wenn Waren zum Zweck der Umlagerung ins Ausland verbracht werden. Das ist auch dann der Fall, wenn Güter für den effizienteren Versand ins Ausland umgelagert werden. In solchen Momenten helfen Unternehmen wie hellotax bei der einfachen Umsatzsteuerregistrierung.

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