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Die bloße Ernennung von großer Wichtigkeit
Immer wenn ein Unternehmen der Benennungspflicht unterliegt, ist ein Datenschutzbeauftragter unerlässlich: Die Aufsichtsbehörde muss von ihm benachrichtigt werden und dessen Kontaktdaten erfahren. Dazu gehört die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, die der Landesdatenschutzbehörde mitgeteilt werden muss. Aber auch die Kunden und Mitarbeiter haben ein Anrecht auf diese Daten, beispielsweise über die Datenschutzerklärung der Webseite.